Rechtliche Fragen zum Franchising waren Chat-Thema

Freitag, der 13. ist für viele ja ein Tag zum Fürchten – Angst musste man vor dem Chat am vergangenen Freitag aber nicht haben, auch wenn er diesmal auf einen Freitag, den 13. fiel. Beängstigend sind für Franchise-Geber wie für Franchise-Interessenten hingegen oftmals die rechtlichen Feinheiten im Franchising. Schließlich gibt es in Deutschland nach wie vor kein eigenes Franchise-Gesetz. Umso aufschlussreicher war die Expertenmeinung Herrn Dr. Güntzels von der Kanzlei Meyer-Köring in Bonn zum Thema Recht und Franchising.

Rechtliches im Franchising

Soweit das Thema Recht und Franchising reicht, so vielfältig waren auch die Fragen zum Thema. Sowohl Fragen von Franchise-Nehmern oder Franchise-Interessenten als auch von Franchise-Gebern wurden beantwortet. Der Vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer wurde ebenso Aufmerksamkeit geschenkt wie den Beschränkungen auf der Suche nach geeigneten Franchise-Partnern oder der Widerrufsfrist für Franchise-Partner. Herr Dr. Güntzel beantwortete jede Frage ausführlich und auch für Nicht-Juristen verständlich. Auf Grund der Bandbreite der im Chat angesprochenen Themen kann ich hier nur exemplarisch auf zwei Bereiche eingehen, allen, die sich für das Thema interessieren lege ich die ausführliche Chat-Zusammenfassung ans Herz.

Einschränkungen in der Franchisenehmer-Suche

… sind durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegeben. Dieses Gesetz bereitet vielerorts Probleme so sinnvoll es in vielen Fällen selbstverständlich sein mag. Doch gerade im Franchising, wo es um eine gewisse Konformität geht, kommt das AGG schon mal in die Quere. Franchise-Geber sollten Herrn Dr. Güntzels Erläuterungen bezüglich der Franchisenehmer-Suche also beachten:

„Das AGG beinhaltet ein Benachteiligungsverbot wegen der Rasse und ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität. Verstößt die Systemzentrale gegen eines dieser Benachteiligungsverbote sieht § 15 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) und Schadensersatz für materielle Schäden vor. Etwas anderes gilt nur, wenn der Franchisegeber nachweisen kann, dass mit diesem Benachteiligten auch sonst kein Franchisevertrag abgeschlossen worden wäre. Dieser Nachweis ist allerdings nicht einfach zu führen. Daher sollte die Systemzentrale sicherstellen, dass ihre Ausschreibungen für Franchisenehmer nicht nur geschlechtsneutral formuliert sind, sondern auch keine konkreten Altersangaben oder sonstige Formulierungen enthalten, die nach Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Veranlagung ausgrenzen. So wird beispielsweise dazu geraten, Formulierungen wie „erfahrener alter Hase“, „akzentfreies Deutsch“ und „jung dynamisch“ zu vermeiden. Gleiches gilt selbstverständlich für die mit Franchisenehmer-Interessenten zu führenden Gespräche.“

Widerrufsfrist und Kündigung des Franchise-Vertrags

Generell haben Franchise-Nehmer die Möglichkeit im Rahmen der Widerrufsfrist nach Vertragsunterzeichnung vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist in den ersten zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung möglich. Eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsfrist gilt, „wenn die dem Franchisevertrag beigefügte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist oder gar keine Widerrufsbelehrung beigefügt war. Dies müssten Sie gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.“

Ein wichtiger Rat für diejenigen, die einen Vertrag mit einem unseriösen Franchise-System unterzeichnet haben oder schlichtweg unzufrieden mit den Leistungen ihres Franchise-Gebers sind, schließt diese kurze Zusammenfassung ab:

„Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Wirksamkeit eines Franchisevertrages angreifen. Dazu gehören die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung, Nichtigkeit aufgrund Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis, Rückgängigmachung aufgrund Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten und die außerordentliche Kündigung. Allerdings müssen natürlich jeweils die Voraussetzungen dieser Angriffsmittel vorliegen. Je nachdem, welches der dargestellten Mittel Sie wählen bzw. welches erfolgreich ist, können Sie die Eintrittsgebühr zurückerhalten bzw. sogar darüber hinausgehenden Schadensersatz verlangen. Bevor Sie aber zu einem solchen Mittel greifen, kann ich nur dazu raten, zunächst das Gespräch mit dem Franchisegeber zu suchen. Es besteht durchaus eine gute Chance, dass der Franchisegeber bereit ist, Sie unter bestimmten Bedingungen vorzeitig aus dem Vertag zu entlassen. Unter Umständen kommt auch die Suche nach einem neuen Franchisenehmer in Betracht, der Ihnen Ihren Betrieb abkauft.“

Bild: © Jim Parkin | Dreamstime.com

 

 

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