Bezeichnung „Geschäftsführer“ als Einzelunternehmer irreführend

Einzelunternehmer

Selbstständige müssen auf ihre genaue Berufsbezeichnung achten

Wie darf ich mich bezeichnen, wenn ich mich selbständig mache, dabei aber keine Kapitalgesellschaft gründe? Der ein oder andere Gründer kommt sicherlich leicht auf die Idee, sich als „Geschäftsführer“ seiner Einzelunternehmung zu bezeichnen. Wie das Oberlandesgericht München entschied, ist dies allerdings irreführend.

Urteil des Oberlandesgerichts München

Im Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13 des OLG München entschied das Gericht, dass die Bezeichnung der eigenen Tätigkeit als „Geschäftsführer“ in Verbindung mit einem Einzelunternehmen irreführend sei. Bei der Bezeichnung „Geschäftsführer“ vermutet man automatisch, hier handele es sich um eine juristische Person (z.B. Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH). In diesem Fall muss im Impressum eine als Geschäftsführer ausgewiesene Person stehen. Dies widersprach im verhandelten Fall der Verpflichtung des Einzelunternehmers, dem Verbraucher eindeutige Infos über seine Identität als Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Schließlich kann es für den Verbraucher von dieser Frage abhängen, ob der Verbraucher einen Kaufvertrag mit dieser Person abschließen möchte.

Also, wer sich als Einzelunternehmer selbstständig macht, egal ob als Franchisepartner oder nicht, der achte darauf, sich als „Einzelunternehmer“ oder „Inhaber“ zu bezeichnen, nicht jedoch als „Geschäftsführer“.

 

 

 

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