Gastbeitrag: Start in die Selbstständigkeit – was gilt für die Krankenversicherung?

Wenn Sie sich als Franchise-Nehmer selbstständig machen, stellt sich unweigerlich auch die Frage des richtigen Krankenversicherungsschutzes. Als (haupterwerblich tätiger) Selbstständiger haben Sie dabei – anders als Arbeitnehmer – grundsätzlich die Wahl zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Entscheidung will gut überlegt sein, denn sie hat unter Umständen langfristige Bindungswirkungen.

GKV und PKV sind nach unterschiedlichen Prinzipien organisiert. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Solidarprinzip. Das heißt, die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten für medizinische Regelleistungen – nicht mehr und nicht weniger.

In der privaten Krankenversicherung richten sich die Beiträge dagegen nach dem versicherten Risiko und sind so bemessen, dass die Einnahmen die Kosten mindestens decken – man nennt das auch Äquivalenzprinzip. Das Einkommen spielt bei der Beitragsbemessung keine Rolle, eine Familienversicherung wie in der GKV gibt es nicht – hier ist jedes Familienmitglied extra zu versichern. Privat Versicherte können in erheblichem Umfang selbst entscheiden, wie umfangreich sie sich versichern. Das Leistungsniveau in der PKV entspricht mindestens dem in der GKV, in der Regel ist es deutlich höher.

Beiträge für Selbstständige in der GKV

Für Selbstständige gelten in der GKV einige besondere Regelungen, was die Beitragsbemessung und -höhe betrifft. Hier ein Überblick in Stichworten:

  • Selbstständige können wählen, ob sie sich freiwillig mit dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens; mit Krankengeldanspruch) oder mit dem ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent; Verzicht auf Krankengeldanspruch) versichern;
  • anders als bei Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte des generell geltenden Beitrags übernimmt, zahlen Selbstständige als „ihre eigenen Arbeitgeber“ diesen Beitrag zu hundert Prozent selbst. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag ist von Arbeitnehmern wie Selbstständigen gleichermaßen alleine zu tragen;
  • auch für Selbstständige gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Für Einkünfte jenseits dieser Grenze werden keine Beiträge erhoben. Die jährlich neu festgelegte Beitragsbemessungsgrenze liegt 2017 bei 52.200 Euro Jahreseinkommen (= 4.350 Euro Monatseinkommen). Im Unterschied zu Arbeitnehmern wird bei Selbstständigen auch eine Einkommensuntergrenze angewandt. Sie liegt bei einem (fiktiven) Monatseinkommen von 2.231,25 Euro. Das heißt, es sind Beiträge auf dieses Einkommen zu zahlen, selbst wenn die tatsächlichen Einkünfte darunterliegen. Gründer, die einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhalten, und Selbstständige in besonderen „Härtelagen“ können ggf. einige niedrigere Einkommensuntergrenze von 1.487,50 Euro für die Beitragsbemessung in Anspruch nehmen;
  • während bei Arbeitnehmern nur das Einkommen aus abhängiger Beschäftigung zur Beitragsbemessung herangezogen wird, werden bei freiwillig Versicherten auch andere Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge) zugrunde gelegt.

Beiträge in der PKV

In der privaten Krankenversicherung spielen – wie bereits dargestellt – die Art der Tätigkeit und die Höhe des Einkommens für die Beiträge keine Rolle. Hier zählen alleine die versicherten Leistungen sowie das jeweilige Risiko. Wichtige „Risikofaktoren“, die die Beiträge beeinflussen, sind das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand beim Eintritt. Die Gesundheitsprüfung beim Versicherungsantrag ist obligatorisch. Je älter Sie bei Versicherungsbeginn sind und je mehr Vorerkrankungen Sie mitbringen, umso teurer wird der Versicherungsschutz.

Um den altersbedingten Beitragsanstieg nach Versicherungsbeginn abzufangen, gibt es in der PKV die Altersrückstellungen. Ob diese „Abfederung“ immer gelingt, ist allerdings nicht sicher. Für Versicherungsnehmer, die sich hohe Beiträge nicht mehr leisten können, besteht als „Ultima Ratio“ die Möglichkeit, in den sogenannten Basistarif zu wechseln. Er bietet ein der GKV vergleichbares Leistungsniveau und darf nicht mehr kosten als der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Entscheidung für GKV oder PKV

Alle, die sich selbstständig machen, stehen bei der Wahl zwischen GKV oder PKV vor einer schwierigen Entscheidung. Pauschale Empfehlungen gibt es nicht. Welches „Versicherungsmodell“ besser ist, hängt von der jeweiligen Lebenssituation und -planung ab. Gegen die GKV spricht die zum Teil ungünstigere Behandlung Selbstständiger im Vergleich zu angestellten Arbeitnehmern. Insbesondere die sich aus den Beitragsregelungen ergebenden Mindestbeiträge können zu einer echten Belastung werden, wenn das tatsächliche Einkommen dauerhaft unter den Mindestbemessungsgrenzen liegt. Ein Plus ist dagegen die kostenlose Familienversicherung, wenn sie genutzt werden kann. Leistungslücken der GKV lassen sich bei Bedarf mit privatem Zusatzschutz absichern.

Die private Krankenversicherung ist oft die günstigere Lösung, wenn Sie sich bereits in jungen Jahren selbstständig machen. Hier profitieren Sie vom günstigen Eintrittsalter und vom geringen Gesundheitsrisiko. Je später Sie sich für die PKV entscheiden, umso teurer wird der Versicherungsschutz. In der PKV sind die Beiträge unabhängig davon, wie viel Sie verdienen. Das kann ein Vorteil oder ein Nachteil sein. Wenn Sie Familienmitglieder zusätzlich absichern müssen, ist privater Krankenversicherungsschutz in vielen Fällen die kostspieligere Wahl im Vergleich zur GKV.

Schwierig für privat Versicherte: der Rückweg in die GKV

Sollten Sie sich für die PKV entschieden haben, wird eine spätere Rückkehr in das gesetzliche System schwierig. Im Prinzip ist das nur möglich, wenn Sie die Selbstständigkeit aufgeben und eine abhängige Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen. Jenseits eines Alters von 55 Jahren ist eine Rückkehr in die GKV de facto ausgeschlossen.

Ein Text von www.gruendercheck.com

Bildquelle: Sebastiaan ter Burg

 

 

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